Donnerstag, 10. Oktober 2013

Fragen 11-20: Gesundheitsamt, Wasser für den menschlichen Gebrauch

11. Frage: Welche Dringlichkeiten für Abhilfemaßnahmen kann das Gesundheitsamt festlegen?
Anwort: 
Das Gesundheitsamt wird  bei allen Fällen der Nicht-einhaltung der TVO 2001 (§ 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 ) oder der Nichterfüllung der Anforderungen der TVO 2001 (§ 5 Abs. 1 oder §6 Abs. 1 oder der Grenzwerte und Anforderungen des §7) anordnen, dass unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnah-men zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen wer-den und dass deren Durchführung Vorrang erhält. Die Dring-lichkeit der Abhilfemaßnahmen wird  sich nach dem Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte und dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit richten.


12. Frage: Kann erwartet werden, das dass Gesundheitsamt Abweichungen von den Grenzwerten genehmigt?

Antwort: 
In diesem Falle legt es den für einen bestimmten Zeit-raum zulässigen Wert für den betreffenden Parameter fest und wird die zur Behebung der Abweichung eingeräumte Frist fest-setzen. Dabei nutzt das Gesundheitsamt den von der TVO 2001 zulässigen Handlungsspielraum und stimmt sich dazu im gege-benen Umfang mit den zuständigen Landes- und Bundesbehör-den ab.

13. Frage: Welche Sondermaßnahmen wird das Gesundheits-amt für Wasser für den menschlichen Gebrauch treffen, das zur Abgabe in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist?
Antwort: 
Für dieses Wasser schränkt die TVO 2001 den Handlungsspielraum für Sonderegelungen durch die TVO 2001 stark ein. Dem Betreiber der  Abfüllanlagen wird eine enge Kooperation mit dem Gesundheitsamt empfohlen. Das betrifft besonders auch die Nutzung von Chlordioxidwasser.

14. Frage: Lässt die TVO 2001 besondere Abweichungen in den Qualitätsanforderungen des Wassers für Lebensmittelbetriebe zu?

Antwort: 
Das ist möglich, wenn die mit dem Wasser für den meschlichen Gebrauch (auch Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch) hergestellten oder behandelten Lebensmittel nicht derartig beschädigt werden, dass durch ihren Genuss eine Schädigung der menschlichen Gesundheit möglich sein könnte. Dies gilt besonders für landwirtschaftliche und fischwirtschaftliche Betriebe sowie fleischverarbeitende Betriebe. Es ist hier besonders zu beachten, dass  dabei alle Aggregatzustände des Wassers für den menschlichen Gebrauch beachtet werden müssen.
Bei Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch sind die Grenzwerte genau zu kontrollieren.

15. Frage: Welche Besonderheiten gelten für das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt wird?

Antwort: Besonderheiten gelten insbesondere für das Gewinnen von Lebensmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben. Die zu-ständige Behörde kann anordnen, dass dieses verwendete Was-ser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 (TVO 2001)in bestimmten Zeitabständen zu untersu-chen ist.
Das betrifft das Gießwasser ebenso, wie das Wasser für Tropf- und Beregnungsanlagen, aber auch das Tränkewasser in Geflü-
gel- und Tierhaltungen und Vernebelungsanlagen.

16. Frage: Welche Besonderheiten gelten für Fischereifahrzeuge?
Antwort: Auf Fischreifahrzeugen darf zur Bearbeitung des Fan-ges und zur Reinigung der Arbeitsgeräte Meerwasser verwen-det werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens oder eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes befindet. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für die genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass die gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere derart beein-trächtigt werden, dass durch ihren Genuss die menschliche Ge-sundheit geschädigt werden kann. Zur Herstellung von Eis darf nur Wasser mit der Beschaffenheit von Wasser für den mensch-lichen Gebrauch verwendet werden.
Das trifft auch für Chlordioxidwasser zu.

17. Frage: Welche Besonderheiten gelten für das Wasser in  Betrieben, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft gewerbsmäßig hergestellt werden?

Antwort: Lesen Sie bitte die Antworten auf die Fragen 22 bis 24. Ausgenommen sind Speisefette und Speiseöle sowie  Ein-richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Hier gelten Beson-derheiten nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgene-ratoren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrich-tungen dient.

18. Frage: Welche Stoffe und Verfahren dürfen für die Aufbe-reitung und Desinfektion des Wassers für den menschlichen Gebrauch verwendet werden?

Antwort:
Da das Wasser das Lebensmittel das Lebensmittel Nr.1 ist, ist dessen Qualitätssicherung eine vorrangige Für-sorgepflicht der verantwortlichen staatlichen Behörden und Ämter. Demzufolge dürfen zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch nur Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Diese Liste enthält bezüglich dieser Stoffe folgende Angaben:

1. Reinheitsanforderungen,
2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt
     werden dürfen,
3. zulässige Zugabemenge,
4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Wasser verblei-
    benden Restmengen und Reaktionsprodukten.

Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor und freiem Chlordioxid nach Abschluss der Aufbereitung. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert; ferner können Verfahren zur Desinfektion sowie die Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen werden.
Zur Herstellung und Anwendung von Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch gelten die gleichen Bedingungen.

Chlordioxid wird in der UBA-Liste als Desinfektionsmittel des Wassers für den menschlichen Gebrauch geführt. Ebenso sind  die Mittel und Methoden zur Herstellung der wässrigen Chlordioxid-Lösung dort gelistet.

19. Frage: Wer führt diese Liste der möglichen Desinfektionsmittel und -verfahren im Auftrage der deutschen Bundesregierung?
Antwort: 
Die oben genannte Liste wird vom Bundesumweltamt (UBA) geführt. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben. Die Liste wird nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr des Eisenbahnbundesamtes sowie der beteiligten Fachkreise und sowie Verbände erstellt und jeweils zum Juli und Dezember eines jeden Jahres aktualisiert..



20. Frage: Werden Richtlinien und Gesetze zur  Aufbereitung und Desinfektion des Wassers für den menschlichen Gebrauch anderer EU-Länder auch in Deutschland anerkannt?
Antwort:
Die weltweit gültigen Richtlinien für Trinkwasser sind  den Schriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschrieben: z.B. Guidelines for Drinking Water-2006. Diese Richtlinien sind Handlungsanleitungen für die Staaten und Staatengemeinschaften, so auch die Europäische Union.
Die Europäische Union erstellte 1998 eine Richtlinie zum Wasser für den menschliche Gebrauch. Damit wurden die europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtet, diese Richtlinie in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.
Die in einem anderen EU-Land gesetzmäßig rechtlich zulässigen Stoffe zur Aufbereitung und Desinfektion des Wassers für den menschlichen Gebrauch werden nach einer Prüfung durch das deutsche Umweltbundesamt in die UBA-Liste aufgenommen und sind damit auch in Deutschland einsetzbar.
Es wird dabei vorausgesetzt, dass die geprüften  Stoffe keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit haben.
Entweder prüft das UBA diese Stoffe selbst oder bedient sich dazu Dritter ( z.B. DGVW-zertifizierte  Mess- und Prüflabors).
Ebenso werden  andere europäische Staaten  bei der Übernahme von deutschen Gesetzen verfahren.
Chlordioxid wird zum Beispiel in den Guidelines der WHO, der EU  und der deutschen Trinkwasserverordnung 2001 als Desinfektionsmittel des Wassers für den menschlichen Gebrauch benannt. Chlordioxidhaltiges Wasser für den menschlichen Gebrauch wird in dieser Schrift als Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch bezeichnet.
Bedingt durch die gesetzlich verankerte Genehmigung der Herstellung und Verwendung dieses Chlordioxidwassers dürfte die Hemmschwelle der Zulassung  in den anderen EU-Staaten gering sein.


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