Donnerstag, 10. Oktober 2013

Fragen 1-10:Allgenmeine Anforderungen an Chlordioxidwasser, NAOEL-Werte für Chlordioxid, Indikatorparameter

1. Frage: Welchen allgemeinen Anforderungen soll das Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch genügen?
Antwort:
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch müssen frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein.
Die Erfüllung dieser Forderung hat oberste Priorität. Alle anderen Anforderungen sind als nachrangig zu betrachten.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht. Chlordioxidwasser muss so beschaffen sein, dass es als Biozid  für die pathogenen Mikroorganismen wirkt und für die Menschen nicht toxisch wirkt.
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-sorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Die Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage müssen deshalb im Sinne ihrer Sorgfaltspflicht  für eine  kontinuierliche Überwachung der Qualitätsparameter sorgen.

2. Frage: Welche allgemeinen mikrobiologischen Anforderungen sind an das Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch zu erfüllen?
Antwort:
 Es sind folgende mikrobiologischen Anforderungen zu erfüllen:
(1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein, die die menschliche Gesundheit schädigen können. Die Einhaltung dieser Anforderung wird durch die Anwendung von vergleichbaren Testkeimen geprüft. Diese Forderung gilt auch für Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anlage 1 der TVO 2001 festgesetzten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter der Testkeime nicht überschritten werden.
(3) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch, das zum Zwecke der Abgabe an andere in Flaschen oder sonstige Behältnisse abgefüllt wird, dürfen ebenso die in Anlage 1 Teil II der TVO 2001 fest-gesetzten Grenzwerte für die mikrobiologische Parameter der Testkeime nicht überschritten werden.
(4) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich der mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage eine hinreichende Desinfektionskapazität für das zugelassene Desinfektionsmittel vorhalten. Die Desinfektionskapazität wird hierbei formal durch  aus Konzentration ( C) und Einwirkzeit (t)  und in mg*min/l angegeben.
(4)                   Die maximalen Konzentrationen des Desinfektionsmittels  im Wasser für den menschlichen Gebrauch wurden empirisch aus  Studien an Tieren und Menschen ermittelt und formal  durch sog. NAOEL-Werte beschrieben. Diese NAOEL-Werte sind  die Grundlage für die WHO-Guidelines „Drinking Water“2006.
(5)                   Für Chlordioxid in Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch ist der NAOEL-Wert wie folgt beziffert: NAOEL= 0,34 mg/kg*d
( 0,34 mg: maximal mögliche Menge an Chlordioxid
kg:  Körpergewicht in kg
d: Tag)

3. Frage: Welche allgemeinen chemischen Anforderungen sind zu erfüllen?


Antwort:
(1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die
eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten lassen.
(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anlage 2 der TVO 2001festgesetzten Grenzwerte für chemi-sche Parameter nicht überschritten werden. Die lfd. Nr. 4 (Bro-mat) der Anlage 2 Teil I (TVO 2001) tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Vom 1. Januar 2003 bis zum 31.Dezember 2007 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 (Blei) Teil II (TVO 2001)tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft; vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l; vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2003 gilt der Grenzwert von 0,04 mg/l.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Be-schaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berück-sichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.

(4) Die Konzentrationen der toxischen chemischen Stoffe, die in technischen Chlordioxidlösungen vorhanden sind, müssen aus Gutachten zertifizierter Prüflabore bekannt sein. Das Einbringen dieser Stoffe in das Wasser für den menschlichen Gebrauch darf nicht zum Überschreiten der  Grenzwerte nach Anlage 2 der TVO 2001 führen.

4. Frage: Was sind Indikatorparameter und welche Indikatorparameter sind für die Bewertung des Wassers für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch anzuwenden?
Antwort: 
Ein Indikator (von lateinisch-neulateinisch indicare „anzeigen”) ist (ganz allgemein gesehen) ein Hilfsmittel, wel-ches dem Menschen gewisse Informationen übermittelt (bzw. anzeigt), die im Allgemeinen nicht unmittelbar messbar sind. Bezogen auf das Wasser für den menschlichen Gebrauch werden aus der Vielzahl der möglichen Keime und chemischen Stoffe, die gesundheitlich relevant sein können, spezielle Keime und Stoffe als Indikatoren ausgewählt. Das Indikatorprinzip soll  eine Bewertung des Zustandes der allgemeinen Verkeimung ermöglichen. Es wird die Koloniezahl  bestimmt:
 Die Koloniezahl, eine Summe der vorhandenen und in der Regel harmlosen Bakterien und Pilze deutet auf hygienische Mängel hin, wie Undichtigkeiten, zu geringen Wasseraustausch in Rohren oder wachstumsfördernde zu warme Wassertemperaturen.
Ein anderer Indikator ist der Eisengehalt.
Erhöhte Eisengehalte sind in der Regel nicht gesund-heitsschädlich, weisen jedoch auf eine unzureichende Wasser-reinigung hin und verursachen oft Braunfärbungen beim
Wäschewaschen.
 In der Trinkwasserverordnung sind die Werte in der Liste der Indikatorparameter aufgeführt, die in den üblichen Mengen nicht gesundheitsschädlich sind, aber aus anderen Gründen beschränkt werden, wie ein unästhetisches Erscheinungsbild (Geruch, Geschmack) oder erhöhte Korrosivität durch Sulfat bzw. Chloride
Einer der wichtigsten Aspekte bei der Beurteilung der Wasser-qualität ist die Frage nach der Anwesenheit von Krankheitser-regern. Auch hier werden Indikatoren festgelegt:
Das Darmbakterium Escherichia coli vermehrt sich ebenso wie Viren und die meisten krankheitserregenden Bakterien nur im Körper von Warmblütern, nicht aber im Boden oder in der Wasserversorgungsanlage. Der Eintrag von Krank-heitserregern in die Brunnen erfolgt beinahe ausschließlich durch fäkalienhaltiges sogenanntes Oberflächenwasser. Der Nachweis des Darmbakteriums Escherichia coli zeigt folglich eine Kontamination des Wassers mit Fäkalien an. Dabei sind die häufigsten Vertreter des E.coli selbst harmlos und als Sym-biont in unserer Darmflora unverzichtbar. Bei dem Versuch, gefährliche Keime wie Salmonellen, Campylobacter und Strep-tokokken  im Labor nachzuweisen, werden diese jedoch regel-mäßig von den im vergleichsweise übermäßig vorhandenen E.coli überwuchert. Der Nachweis der Krankheitserreger selbst ist deshalb sehr aufwendig. Aufgrund der langjährigen Erfah-rungen mit dem Zusammenhang zwischen dem Nachweis von Escherichia coli und der Gefahr der Anwesenheit von Krankheitserregern spart man sich den differenzierenden und methodisch schwierigen Nachweis diverser Schadkeime und benutzt E.coli als Indikator für das Risiko.
Weitere in der Trink-wasserverordnung aufgeführte Indikatoren für eine fäkale Verunreinigung sind Enterokokken, Clostridium Perfringens und, in der Aussagekraft eingeschränkt, auch coliforme Bakterien. Auch wenn bei diesen Bakterien das Indikatorprinzip angewendet wird, gelten sie nicht als Indikatorparameter im Sinne der Trinkwasserverordnung (s.o.), da ihre Anwesenheit auf eine mögliche Gesundheitsgefahr hinweist.

5. Frage: Welche mikrobiologischen Indikatorparameter sind in der TVO 2001 und somit auch für Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch ausgewählt worden?

Antwort
Im Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen die in Anlage 3 der TVO 2001 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Die lfd. Nrn. 19 und 20 der Anlage 3 treten am 1. Dezember  2003 in Kraft.
Nach der Anlage 1 (zu §5 Abs. 2 und 3 der TVO 2001) dienen folgende mikrobiologische Parameter als Indikatoren zur Beur-teilung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität.

1 Escherichia coli (E. coli):                  0 pro 100ml
2 Enterokokken:                                  0 pro 100ml
3 Coliforme Bakterien:                       0 pro 100ml
4 Koloniezahl bei 22°C:                               100/ml
5 Koloniezahl bei 36°C:                                 20/ml

Hinsichtlich der mikrobiologischen Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das zur Abfüllung in Flaschen oder sonstige Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist, sind folgende Grenzwerte bestimmt worden:

1 Escherichia coli (E. coli):                      0/250 ml
2 Enterokokken :                                      0/250 ml
3 Pseudomonas aeruginosa:                    0/250 ml
4 Koloniezahl bei 22°C:                               100/ml
5 Koloniezahl bei 36°C:                                 20/ml
6 Coliforme Bakterien :                           0/250 ml

6. Frage: Welche chemischen Parameter dienen als Indikatoren der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch?

Antwort:
Es wird diffenziert nach Parametern, die sich nicht mehr erhöhen und solchen, die steigen können.
In der Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) der TVO 2001/Teil I  sind die chemischen Parameter enthalten, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht. Es sind die Grenzwerte in mg/l aufgeführt:

1 Acrylamid 0,0001
0,0001
2.Benzol
0,001
3 Bor
1
4 Bromat
0,01
6 Cyanid
0,05
7 1,2-Dichlorethan
0,003
8 Fluorid
1,5
9 Nitrat
50
10 Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte

Dieldrin, Heptachlor und
0,0001


0,00003 mg
11 Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte insgesamt
0,0005
12 Quecksilber
0,001
13 Selen
0,01
14 Tetrachlorethen und
Trichlorethen
0,01

Im Teil II sind die chemischen Parameter enthalten, deren Kon-zentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstalla-tion ansteigen kann.


1 Antimon
0,005
2 Arsen
0,01
3 Benzo-(a)-pyren
0,00001
4 Blei
0,01
5 Cadmium
0,005
6 Epichlorhydrin
0,0001
7 Kupfer
2
8 Nickel
0,02
9 Nitrit
0,5
10 Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
0,0001
11 Trihalogenmethane
0,05
12 Vinylchlorid
0,0005

Die weiteren Indikatoren entnehmen Sie bitte der TVO 2001
Jedes Wasserwerk, das Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, die vollständige Wasseranalyse zu veröffentlichen und dem anfragenden Verbraucher zu Verfügung zu stellen. Die  festgelegten Grenzwerte wurden im Sinne der Verbraucher  zum Schutz seiner Gesundheit definiert.

Die Verbraucher haben nun die Möglichkeit , die Qualität  des den Zapfhahn verlassende Wasser für den menschlichen Gebrauch weiter zu erhöhen.
Sie können unerwünscht enthaltene chemischen Stoffe durch ausgewählte Filter( Mikrofaserfilter, Umkehrosmosefilter usw)  reduzieren. Sei können geeignete Geräte einsetzen, um  dem Wasser für den menschlichen Gebrauch ein möglichst optimales bioelektrisches Terrain  zu bereiten. Sie können selbst dafür sorgen, dass unerwünschte Arzneimittelreste aus dem Wasser für den menschlichen Gebrauch entfernt werden.

Mit den nationalen Trinkwasserverordnungen ( z.B. der deutschen TVO 2001) sichern die Gesetzgeber die gesundheitlich unbedenkliche Grundversorgung durch Wasser für menschlichen Gebrauch. 

7. Frage: An welchen Stellen müssen die nach §5 Abs. 2 und §6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte sowie die nach §7 der TVO 2001 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten sein?
Antwort:
1. Wenn das Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Leitungswegen bereitgestellt wird, dann müssen die Grenzwerte am Austritt aus denjenigen Zapfstellen eingehalten werden, aus denen das Wasser entnommen werden soll.
2. Wenn das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Tankfahrzeugen entnommen werden soll, müssen die Grenzwerte an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug eingehalten werden
3. Wenn das Wasser für den menschlichen Gebrauch,  in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und an andere abgegeben werden soll, sind die Grenzwerte am Punkt der Abfüllung einzuhalten.
4. Wenn das Wasser für den menschlichen Gebrauch in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, gelten die Grenzwerte an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb.

8. Frage: Was geschieht, wenn die Grenzwerte und Anforderungen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht eingehalten werden?

Antwort:
In der Regel führt ein externes Labor im Auftrage des Betreibers der Wasserversorger und in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt regelmäßige Analysen des Wassers für den menschlichen Gebrauch durch. Stellt dieses Labor fest, dass die Grenzwerte und Anforderungen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht eingehalten sind, dann wird das Labor das zuständige Gesundheitsamt sofort
benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird dann die notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen treffen.
Mieter von Objekten können vom Vermieter einen Nachweis verlangen, dass das von ihnen an den Zapfstellen entnommene Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 entspricht.


9. Frage: Welche Reaktionen des Gesundheitsamtes sind zu erwarten, wenn ihm bekannt wird, dass das Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nicht den in der TVO 2001 genann-ten Anforderungen entspricht?
Antwort: 
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass das Was-ser für den menschlichen Gebrauch aus einer Wasserversogungsanlage, die Anforderungen  der TVO 2001 nicht erfüllt , hat es unverzüglich zu entscheiden, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit der betroffenen Verbraucher vorliegen könnte und ob die betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt werden kann. Dabei wird es auch die Gefahren berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit der betroffenen Verbraucher entstehen würden, wenn die Wasserversorgung unterbrochen würde.
Das Gesundheitsamt wird den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage unverzüglich über seine Entscheidung unterrichten und ordnet die zur Ab-wendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforder-lichen Maßnahmen an.
In allen Fällen, in denen die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Anforderung der TVO 2001 nicht sofort feststellbar ist, wird das Gesundheitsamt eine unverzügliche entsprechende Untersuchung anordnen oder selbst durchführen.
Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 der TVO 2001 nicht ausschließen, wird das Gesundheitsamt die Unter-brechung der betroffenen Wasserversorgung anordnen.
Diese Reaktionen betreffen auch das Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch.

10. Frage: Welche Maßnahmen sind zu erwarten, wenn sich Ablagerungen im Leitungsnetz befinden, die Krankheitserregern enthalten?
Antwort: 
Wenn sich im Leitungsnetz Ablagerungen mit Krankheitserregern befinden, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen und keine Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion des verunreinigten Wassers mit Chlor oder Chlordioxid besteht, oder wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, dann ist die Wasserversorgung  in den betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen.
Um derartige Fälle zu vermeiden, ist das Leitungsnetz sorgfältig zu warten  und regelmäßig zu kontrollieren.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen