11. Frage: Welche Dringlichkeiten für
Abhilfemaßnahmen kann das Gesundheitsamt festlegen?
Anwort:
Das Gesundheitsamt wird bei allen Fällen
der Nicht-einhaltung der TVO 2001 (§ 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 ) oder der
Nichterfüllung der Anforderungen der TVO 2001 (§ 5 Abs. 1 oder §6 Abs. 1 oder
der Grenzwerte und Anforderungen des §7) anordnen, dass unverzüglich die
notwendigen Abhilfemaßnah-men zur Wiederherstellung der Wasserqualität
getroffen wer-den und dass deren Durchführung Vorrang erhält. Die
Dring-lichkeit der Abhilfemaßnahmen wird
sich nach dem Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte
und dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit richten.
12. Frage: Kann erwartet werden, das
dass Gesundheitsamt Abweichungen von den Grenzwerten genehmigt?
Antwort:
In diesem Falle legt es den für einen bestimmten Zeit-raum zulässigen Wert für
den betreffenden Parameter fest und wird die zur Behebung der Abweichung
eingeräumte Frist fest-setzen. Dabei nutzt das Gesundheitsamt den von der TVO
2001 zulässigen Handlungsspielraum und stimmt sich dazu im gege-benen Umfang
mit den zuständigen Landes- und Bundesbehör-den ab.
13. Frage: Welche Sondermaßnahmen wird das
Gesundheits-amt für Wasser für den menschlichen Gebrauch treffen, das zur
Abgabe in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist?
Antwort:
Für dieses Wasser schränkt die TVO 2001 den Handlungsspielraum für
Sonderegelungen durch die TVO 2001 stark ein. Dem Betreiber der Abfüllanlagen wird eine enge Kooperation mit
dem Gesundheitsamt empfohlen. Das betrifft besonders auch die Nutzung von
Chlordioxidwasser.
14. Frage: Lässt die TVO 2001 besondere
Abweichungen in den Qualitätsanforderungen des Wassers für
Lebensmittelbetriebe zu?
Antwort:
Das ist möglich, wenn die
mit dem Wasser für den meschlichen Gebrauch (auch Chlordioxidwasser für den
menschlichen Gebrauch) hergestellten oder behandelten Lebensmittel nicht
derartig beschädigt werden, dass durch ihren Genuss eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit möglich sein könnte. Dies gilt besonders für
landwirtschaftliche und fischwirtschaftliche Betriebe sowie
fleischverarbeitende Betriebe. Es ist hier besonders zu beachten, dass dabei alle Aggregatzustände des Wassers für
den menschlichen Gebrauch beachtet werden müssen.
Bei Chlordioxidwasser für den
menschlichen Gebrauch sind die Grenzwerte genau zu kontrollieren.
15. Frage: Welche Besonderheiten gelten für
das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in landwirtschaftlichen Betrieben
eingesetzt wird?
Antwort:
Besonderheiten gelten insbesondere für das Gewinnen von Lebensmitteln in
landwirtschaftlichen Betrieben. Die zu-ständige Behörde kann anordnen, dass
dieses verwendete Was-ser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte
Stoffe der Anlage 2 (TVO 2001)in bestimmten Zeitabständen zu untersu-chen ist.
Das betrifft das Gießwasser ebenso,
wie das Wasser für Tropf- und Beregnungsanlagen, aber auch das Tränkewasser in
Geflü-
gel- und Tierhaltungen und
Vernebelungsanlagen.
16. Frage: Welche Besonderheiten gelten für
Fischereifahrzeuge?
Antwort: Auf Fischreifahrzeugen darf
zur Bearbeitung des Fan-ges und zur Reinigung der Arbeitsgeräte Meerwasser
verwen-det werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines
Hafens oder eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes befindet. Die
zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Küstengewässer die Verwendung
von Meerwasser für die genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht,
dass die gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere derart beein-trächtigt
werden, dass durch ihren Genuss die menschliche Ge-sundheit geschädigt werden
kann. Zur Herstellung von Eis darf nur Wasser mit der Beschaffenheit von Wasser
für den mensch-lichen Gebrauch verwendet werden.
Das trifft auch für
Chlordioxidwasser zu.
17. Frage: Welche Besonderheiten gelten für
das Wasser in Betrieben, in denen
Lebensmittel tierischer Herkunft gewerbsmäßig hergestellt werden?
Antwort:
Lesen Sie bitte die Antworten auf die Fragen 22 bis 24. Ausgenommen sind
Speisefette und Speiseöle sowie
Ein-richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Hier gelten Beson-derheiten
nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgene-ratoren oder zur Kühlung von
Kondensatoren in Kühleinrich-tungen dient.
18. Frage: Welche Stoffe und Verfahren dürfen
für die Aufbe-reitung und Desinfektion des Wassers für den menschlichen
Gebrauch verwendet werden?
Antwort:
Da das Wasser das
Lebensmittel das Lebensmittel Nr.1 ist, ist dessen Qualitätssicherung eine
vorrangige Für-sorgepflicht der verantwortlichen staatlichen Behörden und
Ämter. Demzufolge dürfen zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen
Gebrauch nur Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit
in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Diese
Liste enthält bezüglich dieser Stoffe folgende Angaben:
1. Reinheitsanforderungen,
2. Verwendungszwecke, für die sie
ausschließlich eingesetzt
werden dürfen,
3. zulässige Zugabemenge,
4. zulässigen Höchstkonzentrationen
von im Wasser verblei-
benden Restmengen und Reaktionsprodukten.
Sie
enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor und freiem Chlordioxid nach Abschluss der
Aufbereitung. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für
die Aufbereitungsstoffe spezifiziert; ferner können Verfahren zur Desinfektion
sowie die Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren
sicherstellen, aufgenommen werden.
Zur
Herstellung und Anwendung von Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch
gelten die gleichen Bedingungen.
Chlordioxid
wird in der UBA-Liste als Desinfektionsmittel des Wassers für den menschlichen
Gebrauch geführt. Ebenso sind die Mittel
und Methoden zur Herstellung der wässrigen Chlordioxid-Lösung dort gelistet.
19. Frage: Wer führt diese Liste der
möglichen Desinfektionsmittel und -verfahren im Auftrage der deutschen
Bundesregierung?
Antwort:
Die oben genannte Liste
wird vom Bundesumweltamt (UBA) geführt. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur,
wenn die Stoffe und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren
oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben. Die
Liste wird nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der
Bundeswehr des Eisenbahnbundesamtes sowie der beteiligten Fachkreise und sowie
Verbände erstellt und jeweils zum Juli und Dezember eines jeden Jahres
aktualisiert..
20. Frage: Werden Richtlinien und Gesetze
zur Aufbereitung und Desinfektion des
Wassers für den menschlichen Gebrauch anderer EU-Länder auch in Deutschland
anerkannt?
Antwort:
Die weltweit gültigen Richtlinien
für Trinkwasser sind den Schriften der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschrieben: z.B. Guidelines for Drinking
Water-2006. Diese Richtlinien sind Handlungsanleitungen für die Staaten und
Staatengemeinschaften, so auch die Europäische Union.
Die Europäische Union erstellte 1998
eine Richtlinie zum Wasser für den menschliche Gebrauch. Damit wurden die
europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtet, diese Richtlinie in das jeweilige
nationale Recht umzusetzen.
Die in einem anderen EU-Land
gesetzmäßig rechtlich zulässigen Stoffe zur Aufbereitung und Desinfektion des
Wassers für den menschlichen Gebrauch werden nach einer Prüfung durch das
deutsche Umweltbundesamt in die UBA-Liste
aufgenommen und sind damit auch in Deutschland einsetzbar.
Es wird dabei vorausgesetzt, dass
die geprüften Stoffe keine vermeidbaren
oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit haben.
Entweder prüft das UBA diese Stoffe
selbst oder bedient sich dazu Dritter ( z.B. DGVW-zertifizierte Mess- und Prüflabors).
Ebenso werden andere europäische Staaten bei der Übernahme von deutschen Gesetzen
verfahren.
Chlordioxid wird zum Beispiel in den
Guidelines der WHO, der EU und der
deutschen Trinkwasserverordnung 2001 als Desinfektionsmittel des Wassers für
den menschlichen Gebrauch benannt. Chlordioxidhaltiges Wasser für den
menschlichen Gebrauch wird in dieser Schrift als Chlordioxidwasser für den
menschlichen Gebrauch bezeichnet.
Bedingt durch die gesetzlich verankerte
Genehmigung der Herstellung und Verwendung dieses Chlordioxidwassers dürfte die
Hemmschwelle der Zulassung in den
anderen EU-Staaten gering sein.
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