Donnerstag, 10. Oktober 2013

Fragen 21-30: Verantwortlichkeiten und Richtlinien

21. Frage: Dürfen Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auch andere Aufbereitungs-und Des-infektionsstoffe für Wasser für den menschlichen Gebrauch anwenden?
Antwort:
Die Unternehmer und die sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, dem, entgegen der UBA-Liste, Aufbereitungs-und Desinfektionsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

So ist es beispielsweise nicht statthaft, Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch herzustellen und zu vertreiben, das mit nicht UBA-gelisteten  Mitteln erzeugt wurde.

22. Frage: Hat der Gesetzgeber die möglichen Straftaten für die nicht vorschriftsmäßige Herstellung des Wassers für den menschlichen Gebrauch näher beschrieben?
Antwort
Die in Frage kommenden Straftaten  sind in der TVO 2001 und dem Infektionsschutzgesetz genauer beschrieben.
(1) Eine Straftat liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes verstoßen wird. Insbesondere gelten hier §37 Absatz (2) und (4)sowie §38,Abs.1, Satz1, Nr.5 die im folgenden widergegeben sind.
http://norm.bverwg.de/jur.php?ifsg,75
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach
§38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 der TVO 2001 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.­
(3) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahr-lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafeordnung für einen bestimmten Tatbestand. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf.

23. Frage: Was bedeutet das hinsichtlich des Wassers für den menschlichen Gebrauch?

Antwort: 
Diese Anordnung betrifft Unternehmer und sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, soweit diese dazu dient, Wasser für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Sie betrifft Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserver-sorgungsanlage, die vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §4 Abs 3 der TVO 2001 Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben oder anderen zur Verfügung stellen.
Die Anordnung betrifft auch Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch.

23. Frage: Welcher Straftatbestand kann noch herangezogen werden?

Antwort:
Es ist strafbar durch eine vorsätzliche Handlung nach §25 der TVO, eine im §6 des Infektionsschutzgesetzes genann-te Krankheit oder einen im §7 des Infektionsschutzgesetzes be-nannten Krankheitserreger zu verbreiten.
Dabei ist es gleichgültig auf welchen Wegen  die Krankheits-erreger in das Wasser für den menschlichen Gebrauch gelangt sind.
Beispiel:
Ist es bekannt, dass sich in einem Wasserleitungssystem  ausgeprägte Biofilmablagerungen befinden, dann besteht die Möglichkeit, das die im Biofilm gesammelten  Krankheitserreger in das Wasser für den menschlichen Gebrauch gelangen und sich dort ausbreiten. Es ist eine vorsätzliche Handlung, wenn dieser Biofilm durch geeignete technische Maßnahmen nicht abgebaut und beseitigt wird.
http://www.buzer.de/gesetz/3131/a44400.htm
http://www.eufi.de/gesetze/ifsg/p6.htm
http://www.eufi.de/gesetze/ifsg/p7.htm

24. Frage: Welche Ordnungswidrigkeiten sind in der TVO benannt? Würden Sie diese benennen?

Antwort: Die benannten Ordnungswidrigkeiten sind hier kurz aufgeführt:
a) Es wird vorsätzlich oder fahrlässig keine hinreichende Des-
    infektionskapazität vorgehalten
b) Es wird einer vollziehbaren Anordnung zuwidergehandelt.
c) Es wird eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erstattet.
d) Es wird eine Untersuchung selbst oder durch einen beauf-
    tragten Dritten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht in vorgeschriebener Weise durchgeführt.
e) Es wird das Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig aufgezeichnet.
f) Es wird eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet
   oder das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht
   oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
g) Es wird entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 der TVO 2001 eine
    Untersuchung durchgeführt.
h) Es wird eine Untersuchung oder eine Sofortmaßnahme selbst
    oder durch einen beauftragten Dritten nicht oder nicht recht-
    zeitig durchgeführt.
i) Es wird entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 der TVO 2001
    eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zu-
    gänglich gehalten.
j)  Es wird ein Aufbereitungsstoff oder dessen Menge im Was-
     ser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
     schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben.
k) Es wird ein Maßnahmeplan nicht, nicht richtig, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig aufstellt.
l) Es wird entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 der TVO 2001 eine
     Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser   
      führenden Teil verbunden.
m) Es wird entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 der TVO 2001
      eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig
      oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
n) Es wird eine Person nicht unterstützt oder eine Auskunft
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     erteilt.

25. Frage: Müssen die Unternehmer und die sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Verbraucher informieren?

Antwort
Die Unternehmer und die sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne der TVO 2001 haben den Verbraucher durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des ihm zur Verfügung gestellten Wassers für den menschlichen Gebrauch auf der Basis der Untersuchungsergeb-nisse nach § 14 der TVO 2001 zu informieren. Dazu gehören auch Angaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Die Unternehmer und die sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c der TVO 2001 haben die ihnen zugegangenen In-formationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise zur Kennt-nis zu geben.




26. Frage: Wer ist für die Umsetzung der TVO 2001 verant-wortlich?

Antwort:
a) Die Unternehmer und die sonstigen Inhaber einer Wasserver-sorgungsanlage sind  bis zur Übergabe des Wassers an  den weiteren Nutzer zuständig. Die Übergabestelle ist in der Regel der jeweilige Haus- bzw. Objektanschluss, gekennzeichnet durch eine „Wasseruhr“.
b) Der Vermieter  ist für die Einhaltung der Wasserqualität gemäß TVO 2001 am jeweiligen Zapfhahn zuständig.
c) Wird das Wasser für den menschlichen Gebrauch durch Wassertanks bereitgestellt, dann ist der Besitzer der Wasser-tanks für die Einhaltung der Wasserqualität gemäß TVO 2001 zuständig.
d) Der Vollzug TVO 2001 im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen obliegt den für die Was-serversorgung zuständigen Stellen der Bundeswehr.
a)      Das Eisenbahnbundesamt ist für die Einhaltung der
 TVO 2001 bei Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahr-zeugen sowie für ortsfeste  Wasseranlagen zum Befüllen von Schienenfahrzeugen  zuständig.

27. Frage: Welche EU-Richtlinie  regelt die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch sowie des Chlordioxid-wassers für den menschlichen Gebrauch?
Antwort:
Die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch wird in Europa durch die  RICHTLINIE 98/83/EG DES RATES vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch geregelt.
 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:
1998:330:0032:0054:DE:PDF
 Auf dieser Grundlage wurden die einzelnen Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Umsetzung der EU- Richtlinie in nationales Recht durchzuführen. s.a.:
Die Umsetzung in nationales Recht bedeutet:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvor-schriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

28. Frage: Welche Bedeutung haben die Richtlinien und Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hinsichtlich der Qualitätssicherung des Wassers für den menschlichen Gebrauch?
Antwort
Die Weltgesundheitsorganisation beruft Experteams, die auf den verschiedenen Gebieten versuchen, den aktuellen Stand des Wissens in einem bestimmten Fachgebiet zu doku-mentieren. Dieses Wissen wird komprimiert und in Form von Handlungsanleitungen (Guidelines) der Weltöffentlichkeit zu Verfügung gestellt. Diese Guidelines sind dann Wegweiser für weiterführende wissenschaftliche Arbeiten. Hinsichtlich des Wassers für den menschlichen Gebrauch sind die  Guidelines „Drinking Water 2006“ und „Swimming-Pool-Water 2006“ bedeutsam. Sie  beinhalten sowohl die mikrobiologischen als auch die chemischen Aspekte des Wassers für den menschli-chen Gebrauch.
Unter anderem sind hier auch die Möglichkeiten und Grenzen der Desinfektion des Wassers mit Chlor und Chlordioxid, Ozon und UV-Bestrahlung enthalten.
Die WHO-Guidelines haben den Charakter von Handlungsem-pfehlungen und sind eine Grundlage für  die Erarbeitung  euro-päischer und nationaler Richtlinien und Vorschriften.

29. Frage: Wer erarbeitet noch wissenschaftlich-technische Empfehlungen?
Antwort
Die nationalen Staaten und die Europäische Kommis-sion beauftragen Verbände Berichte zu erarbeiten, die den  Stand der Technik beinhalten. Hier sollen u.a. die Trinkwasser-kommission, der DVGW und der VDI genannt werden. Es ent-stehen dann  Technische Regeln( DIN), auf deren Grundlage  zum Beispiel die Betriebe des Gas- und Wasserfaches arbeiten.
Ein Beispiel ist auch der Beitrag von Prof. Exner zu  Hausin-stallation  von  Wassersystemen zu nennen:
http://www.wat-dvgw.de/fileadmin/wat/PDF_Vortragsarchiv_
2006/exner_m06.pdf

Es soll an dieser Stelle vermerkt werden, das die allgemein anerkannten Regeln der Technik nur einen verbindlichen Mindeststandard darstellen,  bei dessen Nichteinhaltung i.d. R. ein Mangel vorliegt. Einen hochwertigeren Entwicklungsstand bildet der Stand der Technik. Er berücksichtigt auch fortgeschrittene Verfahren und Techniken, die jedoch auch wirtschaftlich umsetzbar sein müssen.
Die Herstellung von wässrigen Chlordixid-Lösungen aus pulverförmigen Komponenten  ist solch ein fortgeschrittenes Ver-fahren, das auch wirtschaftlich vor allem in der Entwicklungs-zusammenarbeit umsetzbar ist.

30. Frage: Was sagt die TVO 2001 zur Anwendung von  Chlordioxid zur Desinfektion des Wassers für den menschlichen Gebrauch?

Antwort
Chlordioxid ist in der TVO 2001 als Desinfektions-mittel benannt und wird als solches in der UBA-Liste geführt.  Es ist ebenfalls in der RICHTLINIE 98/83/EG DES RATES vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch als Desinfektionsmittel aufgeführt.
Aus diesem Grund wird es auch in Wasserwerken alternativ zu Chlor zur Desinfektion des Trinkwassers eingesetzt. Die zulässigen Chlordioxidkonzentrationen liegen im Bereich von 0,2mg/l (max.) und 0,05 mg/l (min). diese Konzentrationen liegen weit unter den NAOEL-Werten.

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