21. Frage: Dürfen Unternehmer und sonstige
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auch andere Aufbereitungs-und
Des-infektionsstoffe für Wasser für den menschlichen Gebrauch anwenden?
Antwort:
Die Unternehmer und die sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen
Wasser, dem, entgegen der UBA-Liste, Aufbereitungs-und Desinfektionsstoffe
zugesetzt worden sind, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben
und anderen nicht zur Verfügung stellen.
So ist es
beispielsweise nicht statthaft, Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch
herzustellen und zu vertreiben, das mit nicht UBA-gelisteten Mitteln erzeugt wurde.
22. Frage: Hat der
Gesetzgeber die möglichen Straftaten für die nicht vorschriftsmäßige
Herstellung des Wassers für den menschlichen Gebrauch näher beschrieben?
Antwort:
Die in Frage kommenden Straftaten sind in der TVO 2001 und dem
Infektionsschutzgesetz genauer beschrieben.
(1)
Eine Straftat liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen des
Infektionsschutzgesetzes verstoßen wird. Insbesondere gelten hier §37 Absatz
(2) und (4)sowie §38,Abs.1, Satz1, Nr.5 die im folgenden widergegeben sind.
http://norm.bverwg.de/jur.php?ifsg,75
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer
Rechtsverordnung nach
§38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2
Nr. 4 der TVO 2001 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Handelt der Täter in den Fällen
der Absätze 1 oder 2 fahr-lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafeordnung für einen bestimmten Tatbestand. Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das
den Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur
eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung
gestellt werden darf.
23. Frage: Was
bedeutet das hinsichtlich des Wassers für den menschlichen Gebrauch?
Antwort:
Diese Anordnung betrifft
Unternehmer und sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, soweit diese
dazu dient, Wasser für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Sie
betrifft Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserver-sorgungsanlage, die
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §4 Abs 3 der TVO 2001 Wasser als Wasser
für den menschlichen Gebrauch abgeben oder anderen zur Verfügung stellen.
Die Anordnung betrifft auch
Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch.
23. Frage: Welcher Straftatbestand kann noch herangezogen werden?
Antwort:
Es
ist strafbar durch eine vorsätzliche Handlung nach §25 der TVO, eine im §6 des
Infektionsschutzgesetzes genann-te Krankheit oder einen im §7 des
Infektionsschutzgesetzes be-nannten Krankheitserreger zu verbreiten.
Dabei ist
es gleichgültig auf welchen Wegen die
Krankheits-erreger in das Wasser für den menschlichen Gebrauch gelangt sind.
Beispiel:
Ist es
bekannt, dass sich in einem Wasserleitungssystem ausgeprägte Biofilmablagerungen befinden,
dann besteht die Möglichkeit, das die im Biofilm gesammelten Krankheitserreger in das Wasser für den
menschlichen Gebrauch gelangen und sich dort ausbreiten. Es ist eine
vorsätzliche Handlung, wenn dieser Biofilm durch geeignete technische Maßnahmen
nicht abgebaut und beseitigt wird.
http://www.buzer.de/gesetz/3131/a44400.htm
http://www.eufi.de/gesetze/ifsg/p6.htm
http://www.eufi.de/gesetze/ifsg/p7.htm
24. Frage: Welche Ordnungswidrigkeiten sind
in der TVO benannt? Würden Sie diese benennen?
Antwort:
Die benannten Ordnungswidrigkeiten sind hier kurz aufgeführt:
a) Es wird vorsätzlich oder
fahrlässig keine hinreichende Des-
infektionskapazität vorgehalten
b) Es wird einer vollziehbaren
Anordnung zuwidergehandelt.
c) Es wird eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet.
d) Es wird eine Untersuchung selbst
oder durch einen beauf-
tragten Dritten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in vorgeschriebener Weise durchgeführt.
e) Es wird das Untersuchungsergebnis
nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig aufgezeichnet.
f) Es wird eine Kopie nicht oder
nicht rechtzeitig übersendet
oder das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
g) Es wird entgegen § 15 Abs. 4 Satz
1 der TVO 2001 eine
Untersuchung durchgeführt.
h) Es wird eine Untersuchung oder
eine Sofortmaßnahme selbst
oder durch einen beauftragten Dritten nicht oder nicht recht-
zeitig durchgeführt.
i) Es wird entgegen § 16 Abs. 4 Satz
1 oder 2 der TVO 2001
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zu-
gänglich gehalten.
j)
Es wird ein Aufbereitungsstoff oder dessen Menge im Was-
ser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben.
k) Es wird ein Maßnahmeplan nicht,
nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig aufstellt.
l) Es wird entgegen § 17 Abs. 2 Satz
1 der TVO 2001 eine
Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser
führenden Teil verbunden.
m) Es wird entgegen § 17 Abs. 2 Satz
2 oder 3 der TVO 2001
eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
n) Es wird eine Person nicht
unterstützt oder eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt.
25. Frage:
Müssen die Unternehmer und die sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
die Verbraucher informieren?
Antwort:
Die Unternehmer und die sonstigen Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage im Sinne der TVO 2001 haben den Verbraucher durch
geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des ihm zur
Verfügung gestellten Wassers für den menschlichen Gebrauch auf der Basis der
Untersuchungsergeb-nisse nach § 14 der TVO 2001 zu informieren. Dazu gehören
auch Angaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Angaben, die für die
Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Die Unternehmer und die
sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2
Buchstabe c der TVO 2001 haben die ihnen zugegangenen In-formationen allen
Verbrauchern in geeigneter Weise zur Kennt-nis zu geben.
26. Frage: Wer ist für die Umsetzung der
TVO 2001 verant-wortlich?
Antwort:
a) Die
Unternehmer und die sonstigen Inhaber einer Wasserver-sorgungsanlage sind bis zur Übergabe des Wassers an den weiteren Nutzer zuständig. Die
Übergabestelle ist in der Regel der jeweilige Haus- bzw. Objektanschluss,
gekennzeichnet durch eine „Wasseruhr“.
b) Der
Vermieter ist für die Einhaltung der
Wasserqualität gemäß TVO 2001 am jeweiligen Zapfhahn zuständig.
c) Wird das
Wasser für den menschlichen Gebrauch durch Wassertanks bereitgestellt, dann ist
der Besitzer der Wasser-tanks für die Einhaltung der Wasserqualität gemäß TVO
2001 zuständig.
d) Der
Vollzug TVO 2001 im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen obliegt
den für die Was-serversorgung zuständigen Stellen der Bundeswehr.
a)
Das
Eisenbahnbundesamt ist für die Einhaltung der
TVO 2001 bei Wasserversorgungsanlagen in
Schienenfahr-zeugen sowie für ortsfeste
Wasseranlagen zum Befüllen von Schienenfahrzeugen zuständig.
27. Frage: Welche EU-Richtlinie regelt die Qualität des Wassers für den
menschlichen Gebrauch sowie des Chlordioxid-wassers für den menschlichen
Gebrauch?
Antwort:
Die
Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch wird in Europa durch
die RICHTLINIE 98/83/EG DES RATES vom 3.
November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
geregelt.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:
1998:330:0032:0054:DE:PDF
Auf dieser Grundlage wurden die
einzelnen Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Umsetzung der EU- Richtlinie in
nationales Recht durchzuführen. s.a.:
Die
Umsetzung in nationales Recht bedeutet:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die
Rechts- und Verwaltungsvor-schriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen
die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
28. Frage: Welche Bedeutung haben die
Richtlinien und Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
hinsichtlich der Qualitätssicherung des Wassers für den menschlichen Gebrauch?
Antwort:
Die Weltgesundheitsorganisation beruft Experteams, die auf den verschiedenen
Gebieten versuchen, den aktuellen Stand des Wissens in einem bestimmten
Fachgebiet zu doku-mentieren. Dieses Wissen wird komprimiert und in Form von
Handlungsanleitungen (Guidelines) der Weltöffentlichkeit zu Verfügung gestellt.
Diese Guidelines sind dann Wegweiser für weiterführende wissenschaftliche
Arbeiten. Hinsichtlich des Wassers für den menschlichen Gebrauch sind die Guidelines „Drinking Water 2006“ und
„Swimming-Pool-Water 2006“ bedeutsam. Sie
beinhalten sowohl die mikrobiologischen als auch die chemischen Aspekte
des Wassers für den menschli-chen Gebrauch.
Unter
anderem sind hier auch die Möglichkeiten und Grenzen der Desinfektion des
Wassers mit Chlor und Chlordioxid, Ozon und UV-Bestrahlung enthalten.
Die
WHO-Guidelines haben den Charakter von Handlungsem-pfehlungen und sind eine
Grundlage für die Erarbeitung euro-päischer und nationaler Richtlinien und
Vorschriften.
29. Frage: Wer erarbeitet noch
wissenschaftlich-technische Empfehlungen?
Antwort:
Die nationalen Staaten und
die Europäische Kommis-sion beauftragen Verbände Berichte zu erarbeiten, die
den Stand der Technik beinhalten. Hier
sollen u.a. die Trinkwasser-kommission, der DVGW und der VDI genannt werden. Es
ent-stehen dann Technische Regeln( DIN),
auf deren Grundlage zum Beispiel die
Betriebe des Gas- und Wasserfaches arbeiten.
Ein Beispiel ist auch der Beitrag
von Prof. Exner zu
Hausin-stallation von Wassersystemen zu nennen:
http://www.wat-dvgw.de/fileadmin/wat/PDF_Vortragsarchiv_
2006/exner_m06.pdf
Es soll an dieser Stelle vermerkt
werden, das die allgemein anerkannten Regeln der Technik nur einen
verbindlichen Mindeststandard darstellen,
bei dessen Nichteinhaltung i.d. R. ein Mangel vorliegt. Einen hochwertigeren
Entwicklungsstand bildet der Stand der Technik. Er berücksichtigt auch
fortgeschrittene Verfahren und Techniken, die jedoch auch wirtschaftlich
umsetzbar sein müssen.
Die Herstellung von wässrigen
Chlordixid-Lösungen aus pulverförmigen Komponenten ist solch ein fortgeschrittenes Ver-fahren,
das auch wirtschaftlich vor allem in der Entwicklungs-zusammenarbeit umsetzbar
ist.
30. Frage: Was sagt die TVO 2001
zur Anwendung von Chlordioxid zur
Desinfektion des Wassers für den menschlichen Gebrauch?
Antwort:
Chlordioxid ist in der TVO 2001 als Desinfektions-mittel benannt und wird als
solches in der UBA-Liste geführt. Es ist
ebenfalls in der RICHTLINIE 98/83/EG DES RATES vom 3. November 1998 über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch als Desinfektionsmittel
aufgeführt.
Aus
diesem Grund wird es auch in Wasserwerken alternativ zu Chlor zur Desinfektion
des Trinkwassers eingesetzt. Die zulässigen Chlordioxidkonzentrationen liegen
im Bereich von 0,2mg/l (max.) und 0,05 mg/l (min). diese Konzentrationen liegen
weit unter den NAOEL-Werten.
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