31. Frage: Gibt es Gerichtsurteile zu wasserbedingten
Infektionen im Krankenhaus?
Antwort:
Es
werden hier nur 2 Beispiele aufgeführt:
http://www.vhks.at/uploads/media/OENORM_B_5019_klein.pdf
Gerichtsurteile (Deutschland)
Gerichtsurteile (Deutschland)
Entscheidung des OLG Stuttgart vom
03.12.2002, Az.: 1 U 22/02.
In dem vom Gericht entschiedenen
Fall hat sich ein Patient ei-nes Krankenhauses eine Legionelleninfektion
zugezogen, an der er schließlich verstarb. Die Witwe des Verstorbenen nahm den
Krankenhausträger auf Schadenersatz in Anspruch.
Im Rahmen des Verfahrens war
festgestellt worden, dass den Krankenhausträger an der aufgetretenen
Legionelleninfektion kein Verschulden traf, weil er sämtliche, seinerzeit
bekannten und gebotenen Hygienemaßnahmen beachtet und in der Praxis umgesetzt
hat.
Urteil des Landgerichtes
München vom 04.12.2003, Az.: 2 O 8482/03,
Kann ein Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer
verlangen, dass ihm das Auftreten von Legionellen in der Wohnanlage anlässlich
der Kaufvertragsverhandlungen hätte offenbart werden müssen.
Das Landgericht München gab dem seinerzeit auf Rückabwick-lung des
Kaufvertrages klagenden Käufers mit der Begründung Recht, der Verkäufer hätte
hier eine Pflicht zur Offenbarung gehabt, weil die Frage der
Krankheitsgefährdung in der Regel entscheidend für den Kaufentschluss der
Wohnungskäufer sei, weil die Menschen in der heutigen Zeit sehr
gesundheitsbe-wusst sind.
32. Frage:
Welche Anforderungen stellt das Infektionsschutz-gesetz an Personen, die mit Wasser für Lebensmitteln
umgehen müssen?
Antwort: Diese Anforderungen sind
§42 des IfSG formuliert. Es gelten
folgende Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote:
(1)
Folgende Personengruppen dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden:
1.
Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr,
Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A
oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2.
Personen, die an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei
denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel
auf andere übertragen werden können,
3.
Personen, die solche Krankheitserreger wie Shigellen, Salmonellen,
enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
33.
Frage: In welchen Bereichen dürfen o.g.
Personen nicht beschäftigt werden?
Antwort:
a) beim
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei
mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in
Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu
Gemeinschaftsverpflegung.
Diese
Verbote gelten nicht für den hauswirtschaftlichen Bereich.
34.
Frage: Bei welchen Lebensmitteln ist die Qualität des Wassers für den menschlichen
Gebrauch gemäß der TVO 2001 zu beachten?
Antwort:
Folgende Lebensmittel sind betroffen:
1.
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch
und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4.
Eiprodukte
5.
Säuglings- und Kleinkindernahrung
6.
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcher-hitzter Füllung oder Auflage
8.
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonaisen, andere
emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
Bei diesen
Lebensmitteln kann in besonderer Weise die Anwendung von Chlordioxidwasser für
den menschlichen Gebrauch bedacht
werden.
35. Frage: Welche Bedeutung besitzt der §42 hinsichtlich des Umganges mit Wasser für den
menschlichen Gebrauch?
Antwort: Werden die in §42 benannten
Lebensmittel mit Wasser für den menschlichen Gebrauch behandelt, dann muss
dieses Wasser den Qualitätsanforderungen der TVO 2001 ent-sprechen.
36. Frage: Ist eine Belehrung der Mitarbeiter im Umgang
mit Wasser für den menschlichen Gebrauch für Lebensmitteln erforderlich?
Antwort:
Die Belehrungspflicht ergibt sich aus § 43 Abs. 1 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG):
"(1) Personen dürfen
gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeich-neten Tätigkeiten erstmalig nur dann
ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn
durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Ge-sundheitsamtes
oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1. über die in § 42 Abs. 1 genannten
Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in
mündli-cher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von
einem durch das Gesundheitsamt
beauftragten Arzt belehrt wurden und 2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer
1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein
Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt
ist.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei
einer Person Hinderungs-gründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die
Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis
nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen."
§ 43 Abs.
2, 3, 4 und 5 besagen:
"(2)
Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hin-derungsgründe nach §42
Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden
beim Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein
Tätigkeitsverbot nach §42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur
Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der
Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten
Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren jährlich
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung
nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.
Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherrn ent-sprechende Anwendung.
(5) Die
Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumen-tation der Belehrung nach
Absatz 4 sind beim Arbeitgeber auf-zubewahren. Der Arbeitgeber hat die
Nachweise nach Satz 1 und sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit
selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der
Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren
Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden
Standorten genügt die Vorlage ei-ner beglaubigten Abschrift oder einer
beglaubigten Kopie."
http://www.kreis-freising.de/fileadmin/docs/Gesundheitsamt/LebensmBelehr.pdf
Der
vorschriftsmäßige Umgang mit dem Wasser für den menschlichen Gebrauch ist hier
nicht ausdrücklich benannt. Der Gesetzgeber setzt diesen aber stillschweigend
voraus. Es ist deshalb dringend angeraten ordungsgemäßen Umgang des ge-nannten
Personenkreises mit diesem Wasser in die Belehrung aufzunehmen. Das ist schon
deshalb notwendig, um die ange-wendete
Sorgfaltspflicht zu dokumentieren.
Das
Robert-Koch-Institut hat zum Umgang mit Lebensmitteln die folgenden Belehrungsunterlagen
erarbeitet:
a)
Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen
Gemeinschaftseinrichtungen gem. §35 IfSG
http://www.rki.de/cln_100/nn_209242/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen__schulen,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/belehrungsbogen_schulen.pdf
b)
BELEHRUNG GEMÄß § 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
Gesundheitsinformation
für den Umgang mit Lebensmitteln
http://www.rki.de/cln_100/nn_209242/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen__lebensmittel__deutsch,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/belehrungsbogen_lebensmittel_deutsch.pdf
37. Frage:
Welche Anforderungen stellt das Bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich
hinsichtlich der notwendigen Verkehrs-sicherungs-und Sorgfaltspflichten der
Inhaber und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen?
Antwort:
Nach http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssicherungspflicht
hat
derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um Schäden anderer zu
verhindern. Die Verkehrssicherungspflichten wurden entwickelt, um bei
Unterlassungen oder mittelbaren Schädigungen (deliktische) Rechtspflichten zum
Handeln zu begründen. Ansätze hierzu fanden sich bereits vor Inkrafttreten des
BGB unter Geltung des gemeinen Rechts. Verkehrssicherungspflichten werden heute
auch herangezogen, um bei mittelbaren Verletzungen die Rechtswidrigkeit des
Handelns zu begründen
Nach
http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Sorgfaltspflicht&ccheck=1
ist die
Sorgfaltspflicht wie folgt definiert:
„Pflicht,
sich umsichtig und achtsam zu verhalten bzw. der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt Genüge zu tun: Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung von
unnötigen Risiken und Schäden für andere. Der Maßstab der anzuwendenden
Sorgfalt ist an der jeweils konkreten Situation festzumachen.“
Diese begrifflichen
Bestimmungen gehen konform mit §823 des BGB, der die Schadensersatzpflicht
beschreibt:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Er-satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft
denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz
verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Fal-le des Verschuldens
ein.
(Nach: http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html)
Diese
Pflichten werden indes nicht bereits durch jede bloß theo-retische Möglichkeit
einer Gefährdung ausgelöst. Sie beschrän-ken sich auf das Ergreifen solcher
Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger
und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor
Schäden zu bewahren.
Das
bedeutet für den Inhaber/Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die
Verpflichtung, seinen Betrieb so zu organisie-ren und zu führen, dass von ihm
keine Gefahr für den Nutzer ausgeht. Es
muss also alle wirtschaftlich zumutbaren Vorkehr-ungen gegen voraussehbare
Gefahren treffen. Er muss beson-ders bei immungeschwächten Menschen den
besonders hohen Anforderungen gerecht werden und somit für die Minimierung der
krankheitserregenden/-fördernden Mikroorganismen (Keimzahlen) sorgen. Ebenso
soll er dafür Sorge tragen, dass
beispielsweise von Nebenprodukten der Desinfektionsverfah-ren, keine
Gefahren für die Nutzer des Wassers für den men-schlichen Gebrauch ausgehen.
38. Frage: Wann könnte eine
haftungsrechtliche Schadenser-satzpflicht entfallen?
Antwort:
Es kann trotz großer Mühen
des Inhabers/Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Sorgfalts- und
Verkehrssicherheitspflichten zu beachten, nicht jedes Schadensereignis
ausgeschlossen werden. Eine haftungsrechtliche Schadensersatzpflicht entfällt
im BGB lediglich für den Fall, dass der Inhaber/Betreiber einer
Wasserversorgungsanlage den Schaden nicht zu vertreten hat. Nach dem oben angeführten Urteil des OLG
Stuttgart vom 03.12.2002 wurde ein
Wasserversorger auch deshalb nicht verantwortlich gemacht, weil er sämtliche,
seinerzeit bekannten und gebotenen Hygienemaßnahmen be-achtet und in der Praxis
umgesetzt hat.
Es ist aber
stets zu bedenken, dass der Betreiber einer Wasser-versorgungsanlage
zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann, wenn er einen Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen zur Er-füllung seiner Aufgaben eingesetzt hat.
39. Frage: Welche Folgen können Verstöße
gegen die Trink-wasserverordnung 2001 nach sich ziehen?
Antwort:
Es
können Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen ausgesprochen
werden. Zivilrechtliche Folgen sind ebenfalls möglich: Schmerzensgeld,
lebenslang zu zahlende Erwerbsminderungsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente,....
40. Frage:
Welche hygienischen Aufgaben
der Trinkwasser-hygiene kommen auf den Inhaber/Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
immer wieder zu?
Antwort:
Immer wieder kann die Wiederverkeimung des
Wassers für den menschlichen Gebrauch in den Wasserversorgungsanlagen
beobachtet werden. Das liegt an der Natur der Mikroorganismen. Ein 100%-ige
Beseitigung der Keime im Trinkwasser ist praktisch nicht möglich. Gelangen dann
diese geringen Konzentrationen in die
Hausinstallation, dann kann es zu einer
sprunghaften Keimvermehrung kommen, wenn die Mängel in der Wasseranlage und im
Nutzungsverhalten des Be-treibers das Keimwachstum fördern. Doch die Keimvermehrung findet nicht nur in
der Wasserfließrichtung statt. Auch entgegen der Flussrichtung wird ein
Keimwachstum beobachtet. Diese ständige Wiederverkeimung ist ursächlich mit den
sich ausbildenden Biofilmen verbunden, die vorzügliche Nährböden bilden. Leider
reicht die Desinfektionskraft des Chlors oft nicht aus, um diese Biofilme abzubauen.
Chlordioxid erscheint hier als ein sehr wirksamer Helfer. Die notwendigen
Chlordioxidkonzentrationen sind relativ gering und liegen in der
Größenordnung zwischen 0,2 mg/l (max) und 0,05 mg/l (min). In diesem
Konzentrationsbereich sind nach Untersuchungen bei Prof. Exner (Institut für
Hygiene an der Uni Bonn) eine hinreichende Legionellenbekämpfung und ein
wirksamer Biofilmabbau zu beobachten.
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