1. Frage: Welchen allgemeinen Anforderungen
soll das Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Chlordioxidwasser für den
menschlichen Gebrauch genügen?
Antwort:
(1) Wasser für den menschlichen
Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch müssen frei von
Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein.
Die Erfüllung dieser Forderung hat
oberste Priorität. Alle anderen Anforderungen sind als nachrangig zu
betrachten.
Diese Forderung gilt als erfüllt,
wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die
allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für
den menschlichen Gebrauch den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen
entspricht. Chlordioxidwasser muss so beschaffen sein, dass es als Biozid für die pathogenen Mikroorganismen wirkt und
für die Menschen nicht toxisch wirkt.
(2)
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-sorgungsanlage dürfen
Wasser, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 nicht entspricht,
nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den
menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Die
Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage müssen deshalb
im Sinne ihrer Sorgfaltspflicht für
eine kontinuierliche Überwachung der
Qualitätsparameter sorgen.
2. Frage: Welche allgemeinen
mikrobiologischen Anforderungen sind an das Wasser für den menschlichen
Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch zu erfüllen?
Antwort:
Es
sind folgende mikrobiologischen Anforderungen zu erfüllen:
(1)
Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Krankheitserreger im Sinne des
§ 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten
sein, die die menschliche Gesundheit schädigen können. Die Einhaltung dieser
Anforderung wird durch die Anwendung von vergleichbaren Testkeimen geprüft.
Diese Forderung gilt auch für Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch.
(2)
Im Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den
menschlichen Gebrauch dürfen die in Anlage 1 der TVO 2001 festgesetzten
Grenzwerte für mikrobiologische Parameter der Testkeime nicht überschritten
werden.
(3)
Im Wasser für den menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den
menschlichen Gebrauch, das zum Zwecke der Abgabe an andere in Flaschen oder
sonstige Behältnisse abgefüllt wird, dürfen ebenso die in Anlage 1 Teil II der
TVO 2001 fest-gesetzten Grenzwerte für die mikrobiologische Parameter der
Testkeime nicht überschritten werden.
(4)
Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder
Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich der
mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten
einer übertragbaren Krankheit führen können, oder annehmen, dass solche
Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter
Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die
Anforderungen nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der
Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage eine
hinreichende Desinfektionskapazität für das zugelassene Desinfektionsmittel vorhalten.
Die Desinfektionskapazität wird hierbei formal durch aus Konzentration ( C) und Einwirkzeit
(t) und in mg*min/l angegeben.
(4)
Die
maximalen Konzentrationen des Desinfektionsmittels im Wasser für den menschlichen Gebrauch
wurden empirisch aus Studien an Tieren
und Menschen ermittelt und formal durch
sog. NAOEL-Werte beschrieben. Diese NAOEL-Werte sind die Grundlage für die WHO-Guidelines
„Drinking Water“2006.
(5)
Für
Chlordioxid in Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch ist der
NAOEL-Wert wie folgt beziffert: NAOEL= 0,34 mg/kg*d
(
0,34 mg: maximal mögliche Menge an Chlordioxid
kg: Körpergewicht in kg
d:
Tag)
3. Frage: Welche allgemeinen chemischen
Anforderungen sind zu erfüllen?
Antwort:
(1) Im Wasser für den
menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch
dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die
eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten
lassen.
(2) Im Wasser für den menschlichen
Gebrauch dürfen die in Anlage 2 der TVO 2001festgesetzten Grenzwerte für
chemi-sche Parameter nicht überschritten werden. Die lfd. Nr. 4 (Bro-mat) der
Anlage 2 Teil I (TVO 2001) tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Vom 1. Januar 2003
bis zum 31.Dezember 2007 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l. Die lfd. Nr. 4 der
Anlage 2 (Blei) Teil II (TVO 2001)tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft; vom 1.
Dezember 2003 bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l; vom
1. Januar 2003 bis zum 30. November 2003 gilt der Grenzwert von 0,04 mg/l.
(3) Konzentrationen von chemischen
Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine
Be-schaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten
werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem
Aufwand unter Berück-sichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.
(4) Die Konzentrationen der
toxischen chemischen Stoffe, die in technischen Chlordioxidlösungen vorhanden
sind, müssen aus Gutachten zertifizierter Prüflabore bekannt sein. Das
Einbringen dieser Stoffe in das Wasser für den menschlichen Gebrauch darf nicht
zum Überschreiten der Grenzwerte nach
Anlage 2 der TVO 2001 führen.
4. Frage: Was sind Indikatorparameter und
welche Indikatorparameter sind für die Bewertung des Wassers für den
menschlichen Gebrauch und Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch
anzuwenden?
Antwort:
Ein Indikator (von
lateinisch-neulateinisch indicare „anzeigen”) ist (ganz allgemein gesehen) ein
Hilfsmittel, wel-ches dem Menschen gewisse Informationen übermittelt (bzw.
anzeigt), die im Allgemeinen nicht unmittelbar messbar sind. Bezogen auf das
Wasser für den menschlichen Gebrauch werden aus der Vielzahl der möglichen
Keime und chemischen Stoffe, die gesundheitlich relevant sein können, spezielle
Keime und Stoffe als Indikatoren ausgewählt. Das Indikatorprinzip soll eine Bewertung des Zustandes der allgemeinen
Verkeimung ermöglichen. Es wird die Koloniezahl
bestimmt:
Die Koloniezahl, eine Summe der vorhandenen
und in der Regel harmlosen Bakterien und Pilze deutet auf hygienische Mängel
hin, wie Undichtigkeiten, zu geringen Wasseraustausch in Rohren oder
wachstumsfördernde zu warme Wassertemperaturen.
Ein anderer Indikator ist der
Eisengehalt.
Erhöhte Eisengehalte sind in der
Regel nicht gesund-heitsschädlich, weisen jedoch auf eine unzureichende
Wasser-reinigung hin und verursachen oft Braunfärbungen beim
Wäschewaschen.
Wäschewaschen.
In der Trinkwasserverordnung sind die Werte in
der Liste der Indikatorparameter aufgeführt, die in den üblichen Mengen nicht
gesundheitsschädlich sind, aber aus anderen Gründen beschränkt werden, wie ein
unästhetisches Erscheinungsbild (Geruch, Geschmack) oder erhöhte Korrosivität
durch Sulfat bzw. Chloride
Einer der wichtigsten Aspekte bei
der Beurteilung der Wasser-qualität ist die Frage nach der Anwesenheit von
Krankheitser-regern. Auch hier werden Indikatoren festgelegt:
Das Darmbakterium Escherichia
coli vermehrt sich ebenso wie Viren und die meisten krankheitserregenden
Bakterien nur im Körper von Warmblütern, nicht aber im Boden oder in der
Wasserversorgungsanlage. Der Eintrag von Krank-heitserregern in die Brunnen
erfolgt beinahe ausschließlich durch fäkalienhaltiges sogenanntes
Oberflächenwasser. Der Nachweis des Darmbakteriums Escherichia
coli zeigt folglich eine Kontamination des Wassers mit Fäkalien an. Dabei
sind die häufigsten Vertreter des E.coli selbst harmlos und als Sym-biont in
unserer Darmflora unverzichtbar. Bei dem Versuch, gefährliche Keime wie
Salmonellen, Campylobacter und Strep-tokokken im Labor nachzuweisen, werden
diese jedoch regel-mäßig von den im vergleichsweise übermäßig vorhandenen
E.coli überwuchert. Der Nachweis der Krankheitserreger selbst ist deshalb sehr
aufwendig. Aufgrund der langjährigen Erfah-rungen mit dem Zusammenhang zwischen
dem Nachweis von Escherichia coli und der Gefahr der Anwesenheit von
Krankheitserregern spart man sich den differenzierenden und methodisch
schwierigen Nachweis diverser Schadkeime und benutzt E.coli als Indikator für
das Risiko.
Weitere in der
Trink-wasserverordnung aufgeführte Indikatoren für eine fäkale Verunreinigung
sind Enterokokken, Clostridium Perfringens und, in der Aussagekraft
eingeschränkt, auch coliforme Bakterien. Auch wenn bei diesen Bakterien das
Indikatorprinzip angewendet wird, gelten sie nicht als Indikatorparameter im
Sinne der Trinkwasserverordnung (s.o.), da ihre Anwesenheit auf eine mögliche
Gesundheitsgefahr hinweist.
5. Frage: Welche mikrobiologischen
Indikatorparameter sind in der TVO 2001 und somit auch für Chlordioxidwasser
für den menschlichen Gebrauch ausgewählt worden?
Antwort:
Im Wasser für den
menschlichen Gebrauch müssen die in Anlage 3 der TVO 2001 festgelegten
Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Die lfd.
Nrn. 19 und 20 der Anlage 3 treten am 1. Dezember 2003 in Kraft.
Nach der Anlage 1 (zu §5 Abs. 2 und
3 der TVO 2001) dienen folgende mikrobiologische Parameter als Indikatoren zur
Beur-teilung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität.
1 Escherichia
coli (E. coli): 0 pro 100ml
2 Enterokokken: 0 pro 100ml
3 Coliforme Bakterien: 0 pro 100ml
4 Koloniezahl bei 22°C: 100/ml
5 Koloniezahl bei 36°C: 20/ml
Hinsichtlich
der mikrobiologischen Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das
zur Abfüllung in Flaschen oder sonstige Behältnisse zum Zwecke der Abgabe
bestimmt ist, sind folgende Grenzwerte bestimmt worden:
1 Escherichia
coli (E. coli): 0/250 ml
2 Enterokokken
: 0/250 ml
3 Pseudomonas
aeruginosa: 0/250 ml
4 Koloniezahl
bei 22°C: 100/ml
5 Koloniezahl bei 36°C: 20/ml
6 Coliforme Bakterien : 0/250 ml
6. Frage: Welche chemischen Parameter
dienen als Indikatoren der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch?
Antwort:
Es wird
diffenziert nach Parametern, die sich nicht mehr erhöhen und solchen, die
steigen können.
In der
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) der TVO 2001/Teil I
sind die chemischen Parameter enthalten, deren Konzentration sich im
Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr
erhöht. Es sind die Grenzwerte in mg/l aufgeführt:
1 Acrylamid 0,0001
|
0,0001
|
2.Benzol
|
0,001
|
3 Bor
|
1
|
4 Bromat
|
0,01
|
6 Cyanid
|
0,05
|
7 1,2-Dichlorethan
|
0,003
|
8
Fluorid
|
1,5
|
9
Nitrat
|
50
|
10
Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte
Dieldrin,
Heptachlor und
|
0,0001
0,00003
mg
|
11
Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte
insgesamt
|
0,0005
|
12
Quecksilber
|
0,001
|
13
Selen
|
0,01
|
14
Tetrachlorethen und
Trichlorethen
|
0,01
|
Im Teil II sind die chemischen
Parameter enthalten, deren Kon-zentration im Verteilungsnetz einschließlich der
Hausinstalla-tion ansteigen kann.
1 Antimon
|
0,005
|
2 Arsen
|
0,01
|
3 Benzo-(a)-pyren
|
0,00001
|
4
Blei
|
0,01
|
5
Cadmium
|
0,005
|
6
Epichlorhydrin
|
0,0001
|
7
Kupfer
|
2
|
8
Nickel
|
0,02
|
9
Nitrit
|
0,5
|
10
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
|
0,0001
|
11
Trihalogenmethane
|
0,05
|
12
Vinylchlorid
|
0,0005
|
Die
weiteren Indikatoren entnehmen Sie bitte der TVO 2001
Jedes
Wasserwerk, das Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stellt, ist
verpflichtet, die vollständige Wasseranalyse zu veröffentlichen und dem
anfragenden Verbraucher zu Verfügung zu stellen. Die festgelegten Grenzwerte wurden im Sinne der
Verbraucher zum Schutz seiner Gesundheit
definiert.
Die
Verbraucher haben nun die Möglichkeit , die Qualität des den Zapfhahn verlassende Wasser für den
menschlichen Gebrauch weiter zu erhöhen.
Sie können
unerwünscht enthaltene chemischen Stoffe durch ausgewählte Filter(
Mikrofaserfilter, Umkehrosmosefilter usw) reduzieren. Sei können geeignete
Geräte einsetzen, um dem Wasser für den
menschlichen Gebrauch ein möglichst optimales bioelektrisches Terrain zu bereiten. Sie können selbst dafür sorgen, dass
unerwünschte Arzneimittelreste aus dem Wasser für den menschlichen Gebrauch
entfernt werden.
Mit den
nationalen Trinkwasserverordnungen ( z.B. der deutschen TVO 2001) sichern die
Gesetzgeber die gesundheitlich unbedenkliche Grundversorgung durch Wasser für
menschlichen Gebrauch.
7. Frage: An welchen Stellen müssen die nach
§5 Abs. 2 und §6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte sowie die nach §7 der TVO 2001
festgelegten Grenzwerte und Anforderungen an das Wasser für den menschlichen
Gebrauch eingehalten sein?
Antwort:
1. Wenn das
Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Leitungswegen bereitgestellt wird,
dann müssen die Grenzwerte am Austritt aus denjenigen Zapfstellen eingehalten
werden, aus denen das Wasser entnommen werden soll.
2. Wenn das Wasser für den
menschlichen Gebrauch aus Tankfahrzeugen entnommen werden soll, müssen die
Grenzwerte an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug eingehalten werden
3. Wenn das Wasser für den
menschlichen Gebrauch, in Flaschen oder
andere Behältnisse abgefüllt und an andere abgegeben werden soll, sind die
Grenzwerte am Punkt der Abfüllung einzuhalten.
4. Wenn das
Wasser für den menschlichen Gebrauch in einem Lebensmittelbetrieb verwendet
wird, gelten die Grenzwerte an der Stelle der Verwendung des Wassers im
Betrieb.
8. Frage: Was geschieht, wenn die Grenzwerte
und Anforderungen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht
eingehalten werden?
Antwort:
In der
Regel führt ein externes Labor im Auftrage des Betreibers der Wasserversorger
und in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt regelmäßige
Analysen des Wassers für den menschlichen Gebrauch durch. Stellt dieses Labor
fest, dass die Grenzwerte und Anforderungen an das Wasser für den menschlichen
Gebrauch nicht eingehalten sind, dann wird das Labor das zuständige
Gesundheitsamt sofort
benachrichtigen.
Das Gesundheitsamt wird dann die notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen
treffen.
Mieter von
Objekten können vom Vermieter einen Nachweis verlangen, dass das von ihnen an
den Zapfstellen entnommene Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung
2001 entspricht.
9. Frage: Welche Reaktionen des
Gesundheitsamtes sind zu erwarten, wenn ihm bekannt wird, dass das Wasser aus
einer Wasserversorgungsanlage nicht den in der TVO 2001 genann-ten Anforderungen
entspricht?
Antwort:
(1) Wird dem Gesundheitsamt
bekannt, dass das Was-ser für den menschlichen Gebrauch aus einer
Wasserversogungsanlage, die Anforderungen
der TVO 2001 nicht erfüllt , hat es unverzüglich zu entscheiden, ob eine
Gefährdung der menschlichen Gesundheit der betroffenen Verbraucher vorliegen
könnte und ob die betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt
werden kann. Dabei wird es auch die Gefahren berücksichtigen, die für die
menschliche Gesundheit der betroffenen Verbraucher entstehen würden, wenn die
Wasserversorgung unterbrochen würde.
Das Gesundheitsamt wird den
Unternehmer und den sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage
unverzüglich über seine Entscheidung unterrichten und ordnet die zur Ab-wendung
der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforder-lichen Maßnahmen an.
In allen Fällen, in denen die
Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Anforderung der TVO 2001
nicht sofort feststellbar ist, wird das Gesundheitsamt eine unverzügliche
entsprechende Untersuchung anordnen oder selbst durchführen.
Lässt sich eine Gefährdung der
menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 der
TVO 2001 nicht ausschließen, wird das Gesundheitsamt die Unter-brechung der
betroffenen Wasserversorgung anordnen.
Diese Reaktionen betreffen auch das
Chlordioxidwasser für den menschlichen Gebrauch.
10. Frage: Welche Maßnahmen sind zu erwarten,
wenn sich Ablagerungen im Leitungsnetz befinden, die Krankheitserregern
enthalten?
Antwort:
Wenn sich im Leitungsnetz Ablagerungen mit Krankheitserregern befinden, die
eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen und keine
Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion des verunreinigten Wassers mit Chlor
oder Chlordioxid besteht, oder wenn es durch chemische Stoffe in
Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen
Gesundheit erwarten lassen, dann ist die Wasserversorgung in den betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen
davon sofort zu unterbrechen.
Um
derartige Fälle zu vermeiden, ist das Leitungsnetz sorgfältig zu warten und regelmäßig zu kontrollieren.
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